Wer ist von der Sanierungspflicht betroffen?

Die Sanierungspflicht gilt für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die entweder nach dem 1. Februar 2002 erbaut wurden oder bei denen es nach diesem Datum zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist. Langzeit-Eigentümer, deren Haus bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt wurde, sind von dieser Verpflichtung befreit.

Notwendige Sanierungsmaßnahmen

Doch was genau sind die konkreten Maßnahmen, die innerhalb der zwei Jahre umgesetzt werden müssen? Das GEG schreibt drei wichtige Sanierungsmaßnahmen vor:

  1. Dämmung der obersten Geschossdecke: Bei beheizten Wohnungen muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, um sie von einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum abzugrenzen. Alternativ kann auch das Dach anstelle der obersten Geschossdecke gedämmt werden. Durch diese Maßnahme wird der Wärmeverlust minimiert und die Energieeffizienz des Hauses verbessert.
  2. Modernisierung der Heizungen: Standard- und Brennwertgeräte müssen durch moderne Heizungsanlagen ersetzt werden. Dadurch wird eine effizientere und umweltfreundlichere Beheizung des Hauses ermöglicht. Der Austausch der Heizungen trägt maßgeblich zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes bei.
  3. Dämmung von warmwasserführenden Rohren: Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre oder Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Dadurch wird der Wärmeverlust minimiert und die Energieeffizienz des Hauses verbessert. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Wärme dort bleibt, wo sie gebraucht wird.

Die Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen ist von großer Bedeutung, da bei Nichterfüllung der Sanierungspflicht Bußgelder drohen können. Die genauen Bußgeldhöhen variieren je nach Bundesland und können bis zu mehreren tausend Euro betragen. Es ist daher ratsam, die Sanierungspflicht ernst zu nehmen und die Maßnahmen fristgerecht umzusetzen.

Unterstützung bei der Umsetzung durch unsere erfahrenen Energieberater

Um die Sanierungspflicht erfolgreich zu erfüllen, empfiehlt es sich, einen Energieberater hinzuzuziehen. Ein Energieberater kann eine energetische Bestandsaufnahme des Hauses durchführen und individuelle Sanierungsempfehlungen geben. Zudem kann er bei der Beantragung von Förderprogrammen unterstützen, die die Kosten der Sanierungsmaßnahmen reduzieren können.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Sanierungspflicht nicht nur eine Verpflichtung ist, sondern auch viele Vorteile mit sich bringt. Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen kann nicht nur die Energieeffizienz des Hauses verbessert werden, sondern auch langfristig Kosten eingespart werden. Eine energetische Sanierung führt zu einer Senkung der Energiekosten und kann den Wert des Hauses steigern.

Ausblick für eine klimafreundliche Zukunft

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Sanierungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel eine wichtige Maßnahme ist, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch sinnvoll, um langfristig von den Vorteilen einer energetischen Sanierung zu profitieren. Lassen Sie sich von einem Energieberater beraten und setzen Sie die Sanierungsmaßnahmen fristgerecht um, um Bußgelder zu vermeiden und Ihr Haus energetisch auf den neuesten Stand zu bringen.

*Stand 06/2024: Die Informationen, die in diesem Blogartikel bereitgestellt werden, entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die Regelungen, Gesetze und Vorgaben im Bereich der Energieberatung und Fördermöglichkeiten ständig ändern können. Da dieser Blogartikel möglicherweise nicht alle aktuellen Entwicklungen berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, sich für die neuesten Informationen und Vorgaben zur energetischen Sanierung an die amcad Energieberatung zu wenden.

**Die diesem Blogartikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

11. Juni 2024