Was ist die Steuerermäßigung nach ­§ 35c EStG?

Der § 35c EStG sieht eine Steuerermäßigung für Eigentümer vor, die in die energetische Sanierung ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude investieren. Diese Regelung ist Teil der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer Klimaschutzinitiativen eingeführt hat. Ziel ist es, Anreize für Investitionen in den Klimaschutz zu schaffen und gleichzeitig die Energieeffizienz von Wohngebäuden zu verbessern.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Der Einbau von Fenstern, Außentüren oder Dämmstoffen, die den Energieverlust reduzieren
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage- Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Diese Maßnahmen müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in dem vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Schreiben, das Sie hier herunterladen können.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen für die energetische Sanierung, verteilt über drei Jahre. Im ersten und zweiten Jahr können jeweils 7% und im dritten Jahr 6% der Sanierungskosten von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 40.000 Euro pro Wohnobjekt über den Zeitraum von drei Jahren. Das bedeutet, dass bis zu 120.000 Euro an Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Was müssen Sie beachten?

Um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss im EU/EWR-Raum liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.
  • Vor Beginn der Sanierung ist eine Bescheinigung durch einen Energieberater erforderlich, die die Förderfähigkeit der Maßnahmen bestätigt.

Es ist wichtig, dass Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren, da diese für die steuerliche Geltendmachung erforderlich sind.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist eine attraktive Möglichkeit für Eigentümer, in die energetische Sanierung ihres Wohneigentums zu investieren und dabei finanzielle Unterstützung zu erhalten. Neben der Steuerersparnis tragen die Maßnahmen zu einer nachhaltigen Reduzierung der Energiekosten und zum Umweltschutz bei. Bei der amcad stehen wir Ihnen unterstützend zur Verfügung, indem wir die notwendigen Formulare ausfüllen und die Förderfähigkeit bestätigen. Für eine umfassende steuerliche Beratung und detaillierte Informationen empfehlen wir jedoch, sich mit einem Steuerberater abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass eine Kombination von Steuerermäßigung und separater Förderung für dieselben Maßnahmen nicht möglich ist. Entscheiden Sie sich für den Weg einer Förderung, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen unserer Möglichkeiten.

Wenn Sie mehr über die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen erfahren möchten, besuchen Sie die offizielle Seite des Bundesfinanzministeriums.

Denken Sie daran, dass eine frühzeitige Planung und fachkundige Beratung entscheidend sind, um von der Steuerermäßigung optimal zu profitieren. Nehmen Sie Ihre Zukunft und die unseres Planeten in die Hand und setzen Sie auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit.

*Stand 02/2024: Die Informationen, die in diesem Blogartikel bereitgestellt werden, entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die Regelungen, Gesetze und Vorgaben im Bereich der Energieberatung und Fördermöglichkeiten ständig ändern können. Da dieser Blogartikel möglicherweise nicht alle aktuellen Entwicklungen berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, sich für die neuesten Informationen und Vorgaben zur energetischen Sanierung an die amcad Energieberatung zu wenden.

**Die diesem Blogartikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

12. Februar 2024