Hauptpunkte des Gebäudeenergiegesetzes

Ab Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Es gibt eine differenzierte Umsetzung für Neubauten und Bestandsgebäude. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt diese Regel ab Anfang 2024, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken haben längere Übergangsfristen, um die Investitionsentscheidung besser an die örtliche Wärmeplanung anzupassen. In Großstädten (über 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie spätestens ab dem 30.06.2026 verbindlich. In kleineren Städten (unter 100.000 Einwohner) gilt dies spätestens ab dem 30.06.2028.

Es gibt weiterhin verschiedene zulässige Konstellationen für neue Gas- oder Ölheizungen. Beispielsweise sind Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage erlaubt. Auch der Betrieb mit umweltfreundlichen Gasen sowie die vorübergehende Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Übergangsfristen und Ausnahmen sind möglich.

Die Regelungen im Überblick


Quelle Grafik: BMWK, Stand 09/2023

  • Ab dem 1.1.2024 gilt die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energie für den Einbau neuer Heizungen.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen repariert werden. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien befreit werden.
  • Es existiert eine zeitliche Abstufung zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden.
  • Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie für die meisten Neubauten greift ab dem 1.1.2024, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung mit der örtlichen Wärmeplanung zu ermöglichen.
  • Bis spätestens Mitte 2028 (in Großstädten Mitte 2026) müssen Kommunen festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess wird durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben gefördert.
  • Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken werden mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. In Großstädten wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich, in kleineren Städten spätestens nach dem 30.06.2028.

Erleichterungen für den Umstieg auf erneuerbare Energien

Um einen reibungslosen Übergang zur Nutzung erneuerbarer Energien zu gewährleisten, werden nachhaltige Heizungen im Rahmen der bewährten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell gefördert. Diese Förderung wird künftig verstärkt sozial ausgerichtet.

Die Fördermaßnahmen beinhalten:

  • Eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen zur Verfügung steht.
  • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
  • Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von anfangs 20 % für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Dieser Bonus beträgt bis einschließlich 2028 20 % und wird dann alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert.
  • Einen Innovationsbonus von 5 % für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.

Diese Boni können kombiniert werden, wodurch insgesamt eine Förderung von bis zu 70 % der Investitionskosten möglich ist. Auch Vermieterinnen und Vermieter erhalten die Grundförderung, dürfen diese jedoch nicht auf die Miete umlegen. Damit wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen – zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.

Für die Neuausgestaltung wird die entsprechende Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahmen“ überarbeitet. Bis sie greift, gilt die aktuelle Förderrichtlinie weiter und steht allen, die schon vorangehen wollen, mit Investitionskostenzuschüssen zum Heizungstausch und weiteren Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.

Wir von der amcad Energieberatung stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer Expertise gerne zur Seite, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie weitere Informationen benötigen oder individuelle Beratung wünschen. Wir freuen uns darauf, Ihnen bei der Umsetzung dieser wichtigen Schritte in Richtung einer nachhaltigeren Energiezukunft behilflich

*Stand 10/2023: Die Informationen, die in diesem Blogartikel bereitgestellt werden, entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich die Regelungen, Gesetze und Vorgaben im Bereich der Energieberatung und Fördermöglichkeiten ständig ändern können. Da dieser Blogartikel möglicherweise nicht alle aktuellen Entwicklungen berücksichtigt, empfehlen wir Ihnen, sich für die neuesten Informationen und Vorgaben zur energetischen Sanierung an die amcad Energieberatung zu wenden.

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13. Oktober 2023